Ob Vorzensur oder Nachzensur ist eher zweitrangig, da der Staat auch bei einer erlaubten Nachzensur an die Grundrechte gebunden ist. Entscheidend ist die Frage inwiefern man den direkten Auftrag des BMJ verbunden mit Drohungen durch das BMJ noch als absolut nichtstaatliches und rein als freiwillig privatrechtliches Verhalten werten kann.
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