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Channel: Comments on: Das BVerfG verpasst der “Facebook-Zensur” aber so was von überhaupt nicht einen Dämpfer
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By: schorsch

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@Kleiner König:

“wie unterscheidet sich das staatlich veranlasste, vorsorgliche Löschen von Zensur”?
Es ist kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ganz einfach.

“Wenn es denn schnell gehen soll, dann muss halt eine einstweilige Verfügung beigebracht werden.”
Stimmt. So einfach geht das. Kann ich mal eben Ihren Klarnamen und Ihre ladungsfähige Anschrift haben? Merci!

Lassen Sie doch einfach mal hören, wie Sie den Eingriff dem Staat zurechnen wollen. Und erläutern Sie dann, was daraus dogmatisch folgt. Seien Sie vorsichtig bei letzterem, denn mittelbar-faktische Eingriffe können – ich habe oben bereits darauf hingewiesen (Stichwort: staatliche Warnungen) – durchaus mit einer Sonderdogmatik kommen.
Gehen Sie bitte auch auf folgende Fragen ein:
– Wie kann man mit deutschen Gesetzen Inhalte im Facebook regulieren?
– Ist Facebook in irgendeiner Weise rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen, mit dem deutschen BMJ zu kooperieren? Ist das Problem vielleicht eher die Ohnmacht des deutschen BMJ?
– Wie sahen die Nutzungsregeln und Löschungsmöglichkeiten von Facebook vor der Maas’schen Initiative aus? Was hat sich geändert?
– Welche Auswirkungen hat ein konsequenteres Vorgehen Facebooks gegen Hatespeech auf die Meinungsfreiheit seiner Nutzer? Können diese anderweitig ihrer Meinung Ausdruck verleihen? Haben Sie einen Anspruch, es ausgerechnet auf einer (bestimmten) elektronischen Plattform zu tun?
– Welche Konsequenzen hat es, dass die gelöschten Äußerungen durch allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG (§§ 130, 185 ff. StGB) bereits verboten waren?
– Machen sich Facebook-Mitarbeiter unter Umständen strafbar, wenn sie bestimmte Kommentare nicht löschen? (http://www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-ermittlungen-wegen-verdachts-auf-volksverhetzung-gegen-manager-a-1058444.html)?


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